Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.2005 bis 31.10.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.02.200531.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2013
§ 314.06.199531.01.2005 § → § BGBl. Nr. 333/1995
§ 301.01.199413.06.1995 BGBl. Nr. 891/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosmetikkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2013

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar auf Behältnissen und Verpackungen anzubringen, soweit die Absatz 2 bis 5 nichts anderes bestimmen.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, muß nur auf der Verpackung angebracht werden; dies gilt auch für die Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,, wenn eine deutlich sichtbare und lesbare sowie unverwischbare Kennzeichnung auf dem Behältnis wegen der geringen Größe des Produkts nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Ist bei kosmetischen Mitteln die Angabe von Hinweisen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, oder der Bestandteile gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, in der Kennzeichnung gemäß Absatz eins und 2 aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen die jeweiligen Angaben auf einer Packungsbeilage oder, wenn dies aus Gründen des Umfangs oder der Form nicht möglich ist, auf einem dem kosmetischen Mittel beigefügten oder an ihm befestigten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen angebracht werden. Auf diesen Umstand ist der Verbraucher im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, auf dem Behältnis und der Verpackung und im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, auf der Verpackung durch einen verkürzten Hinweis oder durch das in der Anlage 1 abgebildete Symbol Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel (wie von Augenbrauenstiften) hat auf der Ware, durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Können die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, aus Gründen des Umfangs oder der Form
    1. Litera a
      im Fall von verpackten Seifen, Badeperlen und anderen Kleinartikeln weder auf einer Packungsbeilage noch auf einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen oder
    2. Litera b
      im Fall von unverpackten kosmetischen Mitteln weder auf der Ware noch durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form
    angebracht werden, so müssen diese Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel feilgehalten wird, angebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013

Gesetzesnummer

10003120

Dokumentnummer

NOR40061977