(3)Absatz 3,Ist bei kosmetischen Mitteln die Angabe von Hinweisen gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 oder der Bestandteile gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 in der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 und 2 aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen die jeweiligen Angaben auf einer Packungsbeilage oder, wenn dies aus Gründen des Umfangs oder der Form nicht möglich ist, auf einem dem kosmetischen Mittel beigefügten oder an ihm befestigten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen angebracht werden. Auf diesen Umstand ist der Verbraucher im Falle des § 4 Abs. 1 Z 7 auf dem Behältnis und der Verpackung und im Falle des § 4 Abs. 1 Z 9 auf der Verpackung durch einen verkürzten Hinweis oder durch das in der Anlage 1 abgebildete Symbol (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hinzuweisen.Ist bei kosmetischen Mitteln die Angabe von Hinweisen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, oder der Bestandteile gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, in der Kennzeichnung gemäß Absatz eins und 2 aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen die jeweiligen Angaben auf einer Packungsbeilage oder, wenn dies aus Gründen des Umfangs oder der Form nicht möglich ist, auf einem dem kosmetischen Mittel beigefügten oder an ihm befestigten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen angebracht werden. Auf diesen Umstand ist der Verbraucher im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, auf dem Behältnis und der Verpackung und im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, auf der Verpackung durch einen verkürzten Hinweis oder durch das in der Anlage 1 abgebildete Symbol Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) hinzuweisen.