Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 89/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009BGBl.Nr. 89 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Anlage B
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Besondere Risiken
(§ 5 Z 2 lit. c und § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.)(Paragraph 5, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 9, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.)
Transport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem BundesgesetzTransport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Ziffer 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
Kredit- und Kautionsrisiken nach Z 14 und 15 der Anlage A zu diesem BundesgesetzKredit- und Kautionsrisiken nach Ziffer 14 und 15 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
Großrisiken nach Z 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz, wenn beim Versicherungsnehmer mindestens zwei der folgenden drei Grenzen überschritten werden:Großrisiken nach Ziffer 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz, wenn beim Versicherungsnehmer mindestens zwei der folgenden drei Grenzen überschritten werden:
6,2 Millionen ECU Bilanzsumme
12,8 Millionen ECU Nettoumsatz
durchschnittlich 250 Arbeitnehmer während eines Geschäftsjahres.
Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, für den nach § 244 HGB oder einer den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG entsprechenden Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ein Konzernabschluß aufzustellen ist, so sind für die Überschreitung der genannten Grenzen die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, für den nach Paragraph 244, HGB oder einer den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG entsprechenden Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ein Konzernabschluß aufzustellen ist, so sind für die Überschreitung der genannten Grenzen die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.
Schlagworte
Transportrisiko, Kreditrisiko
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009
Dokumentnummer
NOR12037311
Alte Dokumentnummer
N2199413370A