Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1994 bis 16.12.2009 — BGBl. Nr. 89/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199416.12.2009 BGBl. Nr. 89/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 89 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 89/1993

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Abschnitt 3

MANGELS RECHTSWAHL

ANZUWENDENDES RECHT

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Hat in der Nicht-Lebensversicherung der Versicherungsnehmer zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, so ist mangels Rechtswahl das Recht dieses Mitgliedstaates anzuwenden.
  2. Absatz 2,In den anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung ist mangels Rechtswahl das Recht desjenigen der in Paragraph 6, Absatz 1 erster Satz und letzter Satz genannten Staaten anzuwenden, zu dem der Vertrag die stärkste Beziehung aufweist. Es wird vermutet, daß der Vertrag die stärkste Beziehung zu dem Mitgliedstaat aufweist, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses das Risiko belegen ist. Auf einen selbständigen Vertragsteil, der eine stärkere Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweist, kann ausnahmsweise das Recht dieses Mitgliedstaates angewandt werden.
  3. Absatz 3,In der Lebensversicherung ist mangels Rechtswahl das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses das Risiko belegen ist. Ist das Risiko in mehreren Mitgliedstaaten belegen, so ist das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden, zu dem der Vertrag die stärkste Beziehung aufweist; der Absatz 2 letzter Satz gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Gesetzesnummer

10003123

Dokumentnummer

NOR12036576

Alte Dokumentnummer

N2199325974J