Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 89/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009BGBl.Nr. 89 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Abschnitt 3
MANGELS RECHTSWAHL
ANZUWENDENDES RECHT
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Hat in der Nicht-Lebensversicherung der Versicherungsnehmer zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, so ist mangels Rechtswahl das Recht dieses Mitgliedstaates anzuwenden.
(2)Absatz 2,In den anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung ist mangels Rechtswahl das Recht desjenigen der in § 6 Absatz 1 erster Satz und letzter Satz genannten Staaten anzuwenden, zu dem der Vertrag die stärkste Beziehung aufweist. Es wird vermutet, daß der Vertrag die stärkste Beziehung zu dem Mitgliedstaat aufweist, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses das Risiko belegen ist. Auf einen selbständigen Vertragsteil, der eine stärkere Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweist, kann ausnahmsweise das Recht dieses Mitgliedstaates angewandt werden.In den anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung ist mangels Rechtswahl das Recht desjenigen der in Paragraph 6, Absatz 1 erster Satz und letzter Satz genannten Staaten anzuwenden, zu dem der Vertrag die stärkste Beziehung aufweist. Es wird vermutet, daß der Vertrag die stärkste Beziehung zu dem Mitgliedstaat aufweist, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses das Risiko belegen ist. Auf einen selbständigen Vertragsteil, der eine stärkere Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweist, kann ausnahmsweise das Recht dieses Mitgliedstaates angewandt werden.
(3)Absatz 3,In der Lebensversicherung ist mangels Rechtswahl das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses das Risiko belegen ist. Ist das Risiko in mehreren Mitgliedstaaten belegen, so ist das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden, zu dem der Vertrag die stärkste Beziehung aufweist; der Absatz 2 letzter Satz gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009
Dokumentnummer
NOR12036576
Alte Dokumentnummer
N2199325974J