Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 89/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009BGBl.Nr. 89 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Abschnitt 4
PFLICHTVERSICHERUNG
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für einen Pflichtversicherungsvertrag gelten die in §§ 5 und 6 genannten Rechtswahlmöglichkeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in diesen Bestimmungen bezeichneten Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, der Mitgliedstaat tritt, der die Versicherungspflicht vorschreibt.Für einen Pflichtversicherungsvertrag gelten die in Paragraphen 5 und 6 genannten Rechtswahlmöglichkeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in diesen Bestimmungen bezeichneten Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, der Mitgliedstaat tritt, der die Versicherungspflicht vorschreibt.
(2)Absatz 2,Mangels Rechtswahl unterliegt ein Pflichtversicherungsvertrag, abweichend von § 10, dem Recht des Staates, der die Versicherungspflicht vorschreibt. Ergibt sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Versicherungspflicht auf Grund der Rechte mehrerer Staaten, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, zu dem der Vertrag die stärkste Beziehung aufweist; der § 10 Absatz 2 letzter Satz gilt entsprechend.Mangels Rechtswahl unterliegt ein Pflichtversicherungsvertrag, abweichend von Paragraph 10,, dem Recht des Staates, der die Versicherungspflicht vorschreibt. Ergibt sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Versicherungspflicht auf Grund der Rechte mehrerer Staaten, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, zu dem der Vertrag die stärkste Beziehung aufweist; der Paragraph 10, Absatz 2 letzter Satz gilt entsprechend.
(3)Absatz 3,Schreibt ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vor, so ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaates zu beurteilen, ob ein dem Recht eines anderen Staates unterliegender Versicherungsvertrag der Versicherungspflicht dieses Mitgliedstaates genügt.
(4)Absatz 4,Hat in einem Mitgliedstaat, der eine Versicherungspflicht vorschreibt, das Versicherungsunternehmen den Fortfall des Versicherungsschutzes den zuständigen Behörden anzuzeigen, so kann das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes einem Dritten nur nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaates entgegengehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009
Dokumentnummer
NOR12036577
Alte Dokumentnummer
N2199325975J