Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1994 bis 16.12.2009 — BGBl. Nr. 89/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199416.12.2009 BGBl. Nr. 89/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 89 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 89/1993

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Abschnitt 4

PFLICHTVERSICHERUNG

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für einen Pflichtversicherungsvertrag gelten die in Paragraphen 5 und 6 genannten Rechtswahlmöglichkeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in diesen Bestimmungen bezeichneten Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, der Mitgliedstaat tritt, der die Versicherungspflicht vorschreibt.
  2. Absatz 2,Mangels Rechtswahl unterliegt ein Pflichtversicherungsvertrag, abweichend von Paragraph 10,, dem Recht des Staates, der die Versicherungspflicht vorschreibt. Ergibt sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Versicherungspflicht auf Grund der Rechte mehrerer Staaten, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, zu dem der Vertrag die stärkste Beziehung aufweist; der Paragraph 10, Absatz 2 letzter Satz gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Schreibt ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vor, so ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaates zu beurteilen, ob ein dem Recht eines anderen Staates unterliegender Versicherungsvertrag der Versicherungspflicht dieses Mitgliedstaates genügt.
  4. Absatz 4,Hat in einem Mitgliedstaat, der eine Versicherungspflicht vorschreibt, das Versicherungsunternehmen den Fortfall des Versicherungsschutzes den zuständigen Behörden anzuzeigen, so kann das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes einem Dritten nur nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaates entgegengehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Gesetzesnummer

10003123

Dokumentnummer

NOR12036577

Alte Dokumentnummer

N2199325975J