Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.2007 bis 16.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.07.200716.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009
§ 201.01.199430.06.2007 BGBl. Nr. 89/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 89 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten:

  1. Ziffer eins
    als Nicht-Lebensversicherung die unter Ziffer eins bis 18, als Lebensversicherung die unter Ziffer 19 bis 21 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige;
  2. Ziffer 2
    als Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist,
    1. Litera a
      in der Nicht-Lebensversicherung
      1. Sub-Litera, a, a
        bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen der Mitgliedstaat, in dem diese Sachen belegen sind;
      2. Sub-Litera, b, b
        bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; unabhängig davon gilt jedoch im Fall von Fahrzeugen, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt werden, während eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Versendung des Fahrzeuges an den Käufer das Risiko als im Bestimmungsstaat belegen;
      3. Sub-Litera, c, c
        bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;
    2. Litera b
      in allen anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung,
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die sonstige Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.

Anmerkung

EG: Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

Schlagworte

Reiserisiko

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Gesetzesnummer

10003123

Dokumentnummer

NOR40088500