Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1994 bis 16.12.2009 — BGBl. Nr. 89/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199416.12.2009 BGBl. Nr. 89/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 89 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 89/1993

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Wahlfreiheit hinsichtlich bestimmter

Rechtsordnungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Liegen in der Nicht-Lebensversicherung die Voraussetzungen für eine freie Rechtswahl nach Paragraph 5, nicht vor, so können die Parteien jedenfalls das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, oder das Recht des Mitgliedstaates, in dem ein Risiko im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, oder 2 Litera b, belegen ist, wählen. Räumt einer der hiernach in Betracht kommenden Mitgliedstaaten weitergehende Möglichkeiten der Rechtswahl ein, so können die Parteien davon Gebrauch machen. Beschränken sich die durch den Vertrag gedeckten Risiken auf Schadensfälle, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Risikobelegenheit eintreten können, so können die Parteien auch das Recht dieses Mitgliedstaates wählen.
  2. Absatz 2,Liegen in der Lebensversicherung die Voraussetzungen für eine freie Rechtswahl nach Paragraph 5, Ziffer eins, nicht vor, so können die Parteien jedenfalls von den Möglichkeiten der Rechtswahl Gebrauch machen, die der Mitgliedstaat einräumt, in dem das Risiko belegen ist. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehöriger er ist, so können die Parteien auch das Recht des Mitgliedstaates wählen, dessen Staatsangehöriger er ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Gesetzesnummer

10003123

Dokumentnummer

NOR12036572

Alte Dokumentnummer

N2199325970J