Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Zustandekommen der Rechtswahl
§ 7.Paragraph 7,
Die Rechtswahl nach den §§ 5 und 6 muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Rechtswahl nach den Paragraphen 5 und 6 muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Dokumentnummer
NOR12036573
Alte Dokumentnummer
N2199325971J