Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Ausschließlicher Sachverhaltsbezug zu einem
anderen als dem Wahlrechtsstaat
§ 8.Paragraph 8,
Sind außer der Rechtswahl selbst alle anderen Teile des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rechtswahl in ein und demselben Mitgliedstaat belegen, so berührt die Rechtswahl diejenigen Bestimmungen dieses Mitgliedstaates nicht, von denen nach dem Recht dieses Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Dokumentnummer
NOR12036574
Alte Dokumentnummer
N2199325972J