Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 89/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009BGBl.Nr. 89 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Versicherungsnehmerschutz
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ist der Vertrag im Zusammenhang mit einer auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit zustande gekommen, die der Versicherer oder die von ihm hiefür verwendeten Personen im Staate des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Hauptverwaltung des Versicherungsnehmers entfaltet haben, so ist eine Rechtswahl, soweit es sich um die zwingenden Bestimmungen dieses Staates handelt, zum Nachteil des Versicherungsnehmers unbeachtlich.
(2)Absatz 2,Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag als Unternehmer geschlossen hat und sich der Vertrag auf ein in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführtes besonderes Risiko bezieht.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009
Dokumentnummer
NOR12036575
Alte Dokumentnummer
N2199325973J