Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1994 bis 16.12.2009 — BGBl. Nr. 89/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199416.12.2009 BGBl. Nr. 89/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 89 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 89/1993

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Versicherungsnehmerschutz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ist der Vertrag im Zusammenhang mit einer auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit zustande gekommen, die der Versicherer oder die von ihm hiefür verwendeten Personen im Staate des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Hauptverwaltung des Versicherungsnehmers entfaltet haben, so ist eine Rechtswahl, soweit es sich um die zwingenden Bestimmungen dieses Staates handelt, zum Nachteil des Versicherungsnehmers unbeachtlich.
  2. Absatz 2,Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag als Unternehmer geschlossen hat und sich der Vertrag auf ein in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführtes besonderes Risiko bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Gesetzesnummer

10003123

Dokumentnummer

NOR12036575

Alte Dokumentnummer

N2199325973J