Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Wettbewerbsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1993Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Unter Wettbewerbsregeln im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in den Art. 53 bis 60 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *1), in den Protokollen 21 bis 25 und im Anhang XIV zu diesem Abkommen sowie die im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes *1) und dessen Protokoll 4, angeführten, zu verstehen.Unter Wettbewerbsregeln im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in den Artikel 53 bis 60 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *1), in den Protokollen 21 bis 25 und im Anhang römisch vierzehn zu diesem Abkommen sowie die im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes *1) und dessen Protokoll 4, angeführten, zu verstehen.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff „Protokoll 4“ das Protokoll 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
NOR12036620
Alte Dokumentnummer
N2199326194J