Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Wettbewerbsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1993Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Geldbußen und Zwangsgelder
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als Abhilfemaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 sind Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EG-Kommission Österreich zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen ermächtigt und die Bedingungen und Einzelheiten hiefür in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 55 Abs. 2 des EWR-Abkommens festgesetzt hat.Als Abhilfemaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sind Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EG-Kommission Österreich zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen ermächtigt und die Bedingungen und Einzelheiten hiefür in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 55 Absatz 2, des EWR-Abkommens festgesetzt hat.
(2)Absatz 2,Die Höhe von gemäß Abs. 1 verhängten Geldbußen darf 75 000 S nicht überschreiten. Die Höhe von Zwangsgeldern darf nicht mehr als 15 000 S für jeden Tag des Verzuges betragen.Die Höhe von gemäß Absatz eins, verhängten Geldbußen darf 75 000 S nicht überschreiten. Die Höhe von Zwangsgeldern darf nicht mehr als 15 000 S für jeden Tag des Verzuges betragen.
Schlagworte
ESA, Europäische Kommission
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
NOR12036625
Alte Dokumentnummer
N2199326199J