Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1994Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1995,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt:
Grundkostenanteil 440,-- S, davon 4 vH
17,60 S
Baukosten 11 605,-- S, davon 5,5 vH
638,28 S
abzuziehende Baukostenanteile für Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, Schutzräume, Trockenräume und Gemeinschaftsantennen 1 250,-- S, davon 5,5 vH
68,75 S
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 700,-- S, davon 5 vH
35,-- S
Zwischensumme | 552,13 S |
davon ein Zwölftel, gerundet | 46,-- S |
(2)Absatz 2,Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:Die der Ermittlung nach Absatz eins, zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
Grundkostenanteil
3,19 vH des Richtwerts;
Baukosten
115,63 vH des Richtwerts;
abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) abzuziehende Baukostenanteile (Absatz eins, Ziffer 3,)
12,45 vH des Richtwerts;
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen
6,34 vH des Richtwerts.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014
Dokumentnummer
NOR12037384
Alte Dokumentnummer
N2199433540J