Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1994Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1995,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Salzburg der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von .......................................... 69,60 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt. Auf Grund des Paragraph 4, des Richtwertgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, Artikel römisch neun,, in Verbindung mit dessen Paragraph 3, Absatz 6, wird für das Bundesland Salzburg der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von .......................................... 69,60 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014
Dokumentnummer
NOR12037395
Alte Dokumentnummer
N2199433555J