Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1994Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1995,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt:
Grundkostenanteil 2 396,64 S, davon 4 vH .........
95,87 S
Baukosten 16 000,-- S, davon 5,5 vH ..............
880,-- S
abzuziehende Baukostenanteile für Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, modern ausgestattete Waschküchen und Gemeinschaftsantennen 1 416,-- S, davon 5,5 vH ...
77,88 S
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1 256,-- S, davon 5 vH ...
62,80 S
Zwischensumme | 835,19 S |
davon ein Zwölftel, gerundet | 69,60 S |
(2)Absatz 2,Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:Die der Ermittlung nach Absatz eins, zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
Grundkostenanteil .....................
11,48 vH des Richtwerts;
Baukosten .............................
105,36 vH des Richtwerts;
abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) ..................................abzuziehende Baukostenanteile (Absatz eins, Ziffer 3,) ..................................
9,32 vH des Richtwerts;
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen ...............
7,52 vH des Richtwerts.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014
Dokumentnummer
NOR12037396
Alte Dokumentnummer
N2199433556J