Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1994Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1995,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt:
Grundkostenanteil 1 665,-- S, davon 4 vH .........
66,60 S
Baukosten 16 502,-- S, davon 5,5 vH ..............
907,61 S
abzuziehende Baukostenanteile für Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Schutzräume, Trockenräume, Gemeinschaftsantennen und bautechnische Erschwernisse 1 582,-- S, davon 5,5 vH .....................................
87,01 S
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1 068,-- S, davon 5 vH ...
53,40 S
Zwischensumme | 833,80 S |
davon ein Zwölftel, gerundet | 69,50 S |
(2)Absatz 2,Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:Die der Ermittlung nach Absatz eins, zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
Grundkostenanteil .....................
7,99 vH des Richtwerts;
Baukosten .............................
108,83 vH des Richtwerts;
abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) ..................................abzuziehende Baukostenanteile (Absatz eins, Ziffer 3,) ..................................
10,43 vH des Richtwerts;
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen ...............
6,40 vH des Richtwerts.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014
Dokumentnummer
NOR12037399
Alte Dokumentnummer
N2199433560J