Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1994Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 166/1995).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1995,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt:
Grundkostenanteil 2 602,-- S, davon 4 vH ....
104,08 S
Baukosten 14 600,-- S, davon 5,5 vH ......... 803,-- S
abzuziehende Baukostenanteile für Einstell- oder Abstellplätze (Garagen), Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, modern ausgestattete Waschküchen und Gemeinschaftsantennen 4 240,-- S, davon 5,5 vH
233,20 S
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1 390,-- S, davon 5 vH ........................................
69,50 S
Zwischensumme | 604,38 S |
davon ein Zwölftel, gerundet | 50,40 S |
(2)Absatz 2,Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:Die der Ermittlung nach Absatz eins, zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
Grundkostenanteil ..............
17,21 vH des Richtwerts;
Baukosten ......................
132,77 vH des Richtwerts;
abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) ...................abzuziehende Baukostenanteile (Absatz eins, Ziffer 3,) ...................
38,56 vH des Richtwerts;
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen ........
11,49 vH des Richtwerts.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014
Dokumentnummer
NOR12037408
Alte Dokumentnummer
N2199433573J