Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
I. Gemeinsame Bestimmungenrömisch eins. Gemeinsame Bestimmungen
Anschrift
§ 1. Parteien in Verfahren vor dem Patentamt haben ihre vollständige Anschrift und die ihrer allfälligen Vertreter bekanntzugeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nur, wenn keine andere Anschrift vorhanden ist. Paragraph eins, Parteien in Verfahren vor dem Patentamt haben ihre vollständige Anschrift und die ihrer allfälligen Vertreter bekanntzugeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nur, wenn keine andere Anschrift vorhanden ist.
Dokumentnummer
NOR12037503
Alte Dokumentnummer
N2199434414J