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§ 10 PGMMV

Fassungen
01.04.1994 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.04.199431.12.2005 BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 226/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005

Abkürzung

PGMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Patentansprüche (Ansprüche)

Paragraph 10, (1) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen (Ansprüchen) durch die technischen Merkmale der Erfindung anzugeben, wobei Marken und Phantasiebezeichnungen nicht verwendet werden dürfen. Die Patentansprüche (Ansprüche) haben, wo es zweckdienlich ist, zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstandes der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören (Oberbegriff),
  2. Ziffer 2
    einen kennzeichnenden Teil, der durch die Worte „dadurch gekennzeichnet'' oder „gekennzeichnet durch'' eingeleitet wird und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den in Ziffer eins, angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.
  1. Absatz 2,Die Zahl der Patentansprüche (Ansprüche) hat sich unter Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten. Die Patentansprüche (Ansprüche) sind fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerieren.
  2. Absatz 3,Sind der Anmeldung Zeichnungen beigefügt, so sind die in den Patentansprüchen (Ansprüchen) genannten technischen Merkmale, wenn dies das Verständnis der Patentansprüche (Ansprüche) erleichtert, mit Bezugszeichen zu versehen, die mit den in den Zeichnungen verwendeten Bezugszeichen übereinstimmen müssen. Die Bezugszeichen in den Patentansprüchen (Ansprüchen) sind in Klammern zu setzen.

Anmerkung

Zu § 92 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, und § 15 GMG, BGBl. Nr. 211/1994.

Gesetzesnummer

10003231

Dokumentnummer

NOR12037512

Alte Dokumentnummer

N2199434423J