Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
Einheitlichkeit der Erfindung
§ 11. (1) Wird in einer Anmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Unter dem Begriff „besondere technische Merkmale'' sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen.Paragraph 11, (1) Wird in einer Anmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Unter dem Begriff „besondere technische Merkmale'' sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen (Ansprüchen) oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs (Anspruchs) beansprucht werden.
(3)Absatz 3,In einer Anmeldung können zwei oder mehr unabhängige Patentansprüche (Ansprüche) der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten sein, sofern es mit Rücksicht auf den Gegenstand der Anmeldung nicht zweckmäßig ist, diesen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben.
Anmerkung
Zu § 92 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, und § 15 GMG, BGBl. Nr. 211/1994.
Dokumentnummer
NOR12037513
Alte Dokumentnummer
N2199434424J