Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
Zusammenfassung
§ 12. (1) Die als Kurzfassung der Offenbarung vorzulegende Zusammenfassung hat ein klares Verständnis des technischen Problems und seiner Lösung zu ermöglichen. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der Anmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet.Paragraph 12, (1) Die als Kurzfassung der Offenbarung vorzulegende Zusammenfassung hat ein klares Verständnis des technischen Problems und seiner Lösung zu ermöglichen. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der Anmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet.
(2)Absatz 2,Die Zusammenfassung ist auf einem gesonderten Blatt zu überreichen und als solche zu kennzeichnen. Sie hat aus nicht mehr als etwa 150 Worten zu bestehen.
(3)Absatz 3,Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder für die Veröffentlichung in der Zusammenfassung diejenige Figur anzugeben, welche die Erfindung am besten kennzeichnet.
Anmerkung
Zu § 92 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, und § 15 GMG, BGBl. Nr. 211/1994.
Dokumentnummer
NOR12037514
Alte Dokumentnummer
N2199434425J