Rechtstracker.at

§ 14 PGMMV

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.07.200531.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005
§ 1401.09.199730.06.2005 § → § BGBl. II Nr. 238/1997
§ 1401.04.199431.08.1997 BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005

Abkürzung

PGMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Zeichnungen

Paragraph 14, (1) Die Zeichnungen sind auf kräftigem, glattem und mattem weißen Papier in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Sie können aus Kopien bestehen.

  1. Absatz 2,Die Zeichnungen sind mit dunklen, möglichst schwarzen, dauerhaften Strichen, ohne Farben oder Farbtuschung auszuführen und müssen sich zur klaren photographischen Wiedergabe oder zur Wiedergabe ohne Zwischenstufen auf Druckplatten eignen.
  2. Absatz 3,Schnitte sind durch Schraffieren kenntlich zu machen.
  3. Absatz 4,Die Zeichnungen sind auf Blättern im Format DIN A4 einseitig auszuführen. Ein ungefähr 2 cm breiter Rand ist freizulassen.
  4. Absatz 5,Mehrere Figuren sind klar voneinander zu trennen und fortlaufend zu numerieren. Soweit es für das Verständnis der Beschreibung erforderlich ist, sind die verschiedenen Teile der Figuren mit fortlaufenden Bezugszeichen (Ziffern oder Buchstaben) zu versehen. Die gleichen Teile müssen in allen Figuren die gleichen Bezugszeichen erhalten und mit den Bezugszeichen in der Beschreibung übereinstimmen.
  5. Absatz 6,Die Zeichnungen müssen den Namen des Anmelders oder das Aktenzeichen enthalten. Sie sind ohne Falten oder Brüche einzureichen.

Anmerkung

Zu § 92 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, und § 15 GMG, BGBl. Nr. 211/1994.

Gesetzesnummer

10003231

Dokumentnummer

NOR40065623