Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
Prioritätsbelege
§ 16. (1) Als Prioritätsbeleg kann an Stelle der Abschrift der Anmeldung auch ein Exemplar einer auf Grund der früheren Anmeldung ausgegebenen amtlichen Publikation vorgelegt werden, sofern die zuständige Behörde bestätigt, daß diese Publikation mit der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, vollständig übereinstimmt.Paragraph 16, (1) Als Prioritätsbeleg kann an Stelle der Abschrift der Anmeldung auch ein Exemplar einer auf Grund der früheren Anmeldung ausgegebenen amtlichen Publikation vorgelegt werden, sofern die zuständige Behörde bestätigt, daß diese Publikation mit der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, vollständig übereinstimmt.
(2)Absatz 2,Wird die Priorität der Anmeldung eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen, so ist mit dem Prioritätsbeleg auch eine mit der Anmeldung etwa überreichte Nach- oder Abbildung eines Modells vorzulegen. Die Übereinstimmung der Nach- oder Abbildung mit der mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters vorgelegten Nach- oder Abbildung sowie gegebenenfalls der Umstand, daß mit der Anmeldung keine Beschreibung vorgelegt wurde, ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen.
Anmerkung
Zu § 95 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, und § 17 Abs. 3 GMG, BGBl.
Nr. 211/1994.
Dokumentnummer
NOR12037518
Alte Dokumentnummer
N2199434429J