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§ 16 PGMMV

Fassungen
01.04.1994 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.04.199431.12.2005 BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 226/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005

Abkürzung

PGMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Prioritätsbelege

Paragraph 16, (1) Als Prioritätsbeleg kann an Stelle der Abschrift der Anmeldung auch ein Exemplar einer auf Grund der früheren Anmeldung ausgegebenen amtlichen Publikation vorgelegt werden, sofern die zuständige Behörde bestätigt, daß diese Publikation mit der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, vollständig übereinstimmt.

  1. Absatz 2,Wird die Priorität der Anmeldung eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen, so ist mit dem Prioritätsbeleg auch eine mit der Anmeldung etwa überreichte Nach- oder Abbildung eines Modells vorzulegen. Die Übereinstimmung der Nach- oder Abbildung mit der mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters vorgelegten Nach- oder Abbildung sowie gegebenenfalls der Umstand, daß mit der Anmeldung keine Beschreibung vorgelegt wurde, ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen.

Anmerkung

Zu § 95 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, und § 17 Abs. 3 GMG, BGBl.
Nr. 211/1994.

Schlagworte

Nachbildung

Gesetzesnummer

10003231

Dokumentnummer

NOR12037518

Alte Dokumentnummer

N2199434429J