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§ 17 PGMMV

Fassungen
01.04.1994 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.04.199430.06.2005 BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 196/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 226/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 196/2005

Abkürzung

PGMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Auslegung der Patentanmeldung

Paragraph 17, (1) Die Bekanntmachung und Auslegung einer Patentanmeldung hat frühestens mit dem 15. des dem Eintritt der Rechtskraft des Bekanntmachungsbeschlusses folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Eine Aussetzung der Bekanntmachung und Auslegung der Anmeldung gemäß Paragraph 101, Absatz 4, des Patentgesetzes 1970 darf nur bewilligt werden, wenn der Aussetzungsantrag spätestens am 7. des Monats, in dem die Anmeldung bekanntgemacht und ausgelegt werden soll, beim Patentamt eingelangt ist.

  1. Absatz 2,Wurde die Aussetzung der Bekanntmachung und der Auslegung der Anmeldung gemäß Paragraph 101, Absatz 4, des Patentgesetzes 1970 bewilligt, so erfolgt die Bekanntmachung und Auslegung am 15. des dem Ende der Aussetzung folgenden Kalendermonats.
  2. Absatz 3,Das Patentamt hat über die ausgelegten Patentanmeldungen geeignete Vormerkungen zu führen, damit jede ausgelegte Anmeldung bei Angabe des Namens des Anmelders und der Klasse, in die die Anmeldung fällt, leicht und rasch ermittelt werden kann.

Gesetzesnummer

10003231

Dokumentnummer

NOR12037519

Alte Dokumentnummer

N2199434430J