Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
III. Bestimmungen in Marken- und Musterangelegenheitenrömisch drei. Bestimmungen in Marken- und Musterangelegenheiten
Prioritätsbelege
§ 18. Ist in Musterangelegenheiten der Nachweis des Prioritätsrechtes erforderlich, so ist mit dem Prioritätsbeleg auch die mit der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichte Nach- oder Abbildung des Musters sowie die mit dieser Anmeldung allenfalls überreichte Beschreibung vorzulegen, sofern er diese nicht bereits enthält. Die Übereinstimmung der Nach- oder Abbildung sowie gegebenenfalls der Beschreibung mit den bei der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichten Unterlagen ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen. Paragraph 18, Ist in Musterangelegenheiten der Nachweis des Prioritätsrechtes erforderlich, so ist mit dem Prioritätsbeleg auch die mit der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichte Nach- oder Abbildung des Musters sowie die mit dieser Anmeldung allenfalls überreichte Beschreibung vorzulegen, sofern er diese nicht bereits enthält. Die Übereinstimmung der Nach- oder Abbildung sowie gegebenenfalls der Beschreibung mit den bei der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichten Unterlagen ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen.
Anmerkung
Zu § 20 MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990.
Schlagworte
Markenangelegenheit, Nachbildung
Dokumentnummer
NOR12037520
Alte Dokumentnummer
N2199434431J