Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
Prioritätsbelege
§ 2. Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten Prioritätsrechtes gemäß § 95 des Patentgesetzes 1970, § 17 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 24 des Markenschutzgesetzes 1970 und § 20 des Musterschutzgesetzes 1990 dienenden Belege sind innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen. Die Frist darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Anmeldung im Inland enden. Sie ist aus rücksichtswürdigen Gründen zu verlängern. Paragraph 2, Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten Prioritätsrechtes gemäß Paragraph 95, des Patentgesetzes 1970, Paragraph 17, Absatz 3, des Gebrauchsmustergesetzes, Paragraph 24, des Markenschutzgesetzes 1970 und Paragraph 20, des Musterschutzgesetzes 1990 dienenden Belege sind innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen. Die Frist darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Anmeldung im Inland enden. Sie ist aus rücksichtswürdigen Gründen zu verlängern.
Dokumentnummer
NOR12037504
Alte Dokumentnummer
N2199434415J