Rechtstracker.at

§ 3 PGMMV

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200531.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005
§ 301.09.199730.06.2005 § → § BGBl. II Nr. 238/1997
§ 301.04.199431.08.1997 BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005

Abkürzung

PGMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 3, (1) Als Prioritätsbeleg ist eine Abschrift der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, mit einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem diese Anmeldung erfolgt ist, über den Zeitpunkt ihrer Hinterlegung und über die Übereinstimmung der Abschrift mit der Anmeldung vorzulegen.

  1. Absatz 2,Eine Beglaubigung der gemäß Absatz eins, vorzulegenden Urkunde ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 3,Erfolgt die inländische Anmeldung nicht durch denselben Anmelder, der die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, vorgenommen hat, so ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen.
  3. Absatz 4,Sind die vorgelegten Urkunden nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt, so ist auch eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen anzuschließen. Das Patentamt ist jedoch befugt, eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache zu verlangen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.

Gesetzesnummer

10003231

Dokumentnummer

NOR40065618