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§ 4 PGMMV

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005
§ 401.04.199431.12.2002 BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005

Abkürzung

PGMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Zahlungen an das Patentamt

Paragraph 4, (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten Frist

  1. Ziffer eins
    bei einem inländischen Postamt oder bei der Österreichischen Postsparkasse eingezahlt oder
  2. Ziffer 2
    im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben wird.
  1. Absatz 2,Bei der Einzahlung oder Überweisung von Gebühren ist der Zweck der Zahlung sowie entweder das Aktenzeichen oder die Registernummer samt Art des Schutzrechts anzugeben. Ein weiterer Nachweis der Zahlung ist nicht erforderlich. Bei nationalen Anmeldungen wird das Aktenzeichen dem Anmelder unverzüglich nach Einlangen der Anmeldung zur Kenntnis gebracht.
  2. Absatz 3,Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um Jahresgebühren für mehrere Patente, Jahresgebühren oder Pauschalgebühren für mehrere Gebrauchsmuster, Erneuerungsgebühren für mehrere Marken oder Muster oder um Gebühren in einem dasselbe Schutzrecht betreffenden Verfahren. In diesen Fällen sind jedoch die in einer einzigen Zahlung zusammengefaßten Gebühren nach Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen Gebühren aufzugliedern.
  3. Absatz 4,Erfolgt keine ordnungsgemäße Zahlung gemäß Absatz 2,, ist vom Patentamt eine angemessene Frist zur Nachholung oder zum Nachweis dieser Zahlung einzuräumen. Dies gilt nicht für Jahres- und Erneuerungsgebühren.
  4. Absatz 5,Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen das Einlagen rechtzeitig gezahlter Jahresgebühren, Pauschalgebühren und Erneuerungsgebühren zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt ausgegebenen oder diesen entsprechende Formulare sind ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen.

Schlagworte

Jahresgebühr

Gesetzesnummer

10003231

Dokumentnummer

NOR40037260