Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
Zahlungen an das Patentamt
§ 4. (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten FristParagraph 4, (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten Frist
bei einem inländischen Postamt oder bei der Österreichischen Postsparkasse eingezahlt oder
im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben wird.
(2)Absatz 2,Bei der Einzahlung oder Überweisung von Gebühren ist der Zweck der Zahlung sowie entweder das Aktenzeichen oder die Registernummer samt Art des Schutzrechts anzugeben. Ein weiterer Nachweis der Zahlung ist nicht erforderlich. Bei nationalen Anmeldungen wird das Aktenzeichen dem Anmelder unverzüglich nach Einlangen der Anmeldung zur Kenntnis gebracht.
(3)Absatz 3,Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um Jahresgebühren für mehrere Patente, Jahresgebühren oder Pauschalgebühren für mehrere Gebrauchsmuster, Erneuerungsgebühren für mehrere Marken oder Muster oder um Gebühren in einem dasselbe Schutzrecht betreffenden Verfahren. In diesen Fällen sind jedoch die in einer einzigen Zahlung zusammengefaßten Gebühren nach Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen Gebühren aufzugliedern.
(4)Absatz 4,Erfolgt keine ordnungsgemäße Zahlung gemäß Abs. 2, ist vom Patentamt eine angemessene Frist zur Nachholung oder zum Nachweis dieser Zahlung einzuräumen. Dies gilt nicht für Jahres- und Erneuerungsgebühren.Erfolgt keine ordnungsgemäße Zahlung gemäß Absatz 2,, ist vom Patentamt eine angemessene Frist zur Nachholung oder zum Nachweis dieser Zahlung einzuräumen. Dies gilt nicht für Jahres- und Erneuerungsgebühren.
(5)Absatz 5,Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen das Einlagen rechtzeitig gezahlter Jahresgebühren, Pauschalgebühren und Erneuerungsgebühren zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt ausgegebenen oder diesen entsprechende Formulare sind ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen.
Dokumentnummer
NOR40037260