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§ 5 PGMMV

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200531.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005
§ 501.04.199430.06.2005 BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005

Abkürzung

PGMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Beglaubigung schriftlicher Ausfertigungen des Patentamtes

Paragraph 5, (1) Die im Paragraph 64, Absatz 4, des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Möglichkeit, Ausfertigungen des Patentamtes durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, besteht nur bei solchen Ausfertigungen, denen ein Geschäftsstück des Patentamtes zugrunde liegt, das die betreffende von dem hiezu berufenen Organ genehmigte Erledigung enthält.

  1. Absatz 2,Die Ausfertigungen dürfen nur von solchen Bediensteten des Patentamtes beglaubigt werden, die hiezu vom Präsidenten schriftlich ermächtigt sind.
  2. Absatz 3,Die Ermächtigung kann auf bestimmte Fälle eingeschränkt und jederzeit widerrufen werden; auch dann wird jedoch die Rechtswirksamkeit der unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen dieses Paragraphen beglaubigten Ausfertigungen nicht berührt.
  3. Absatz 4,Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, daß am Schluß der Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung unterschrieben hat, wiedergegeben, die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung” beigesetzt und die Ausfertigung vom Bediensteten unterschrieben wird.

Gesetzesnummer

10003231

Dokumentnummer

NOR40065619