Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
§ 7. Die Mitglieder des erkennenden Senates haben bei allen mündlichen Verhandlungen das Amtskleid zu tragen. Während der Verkündung der Endentscheidung und während der Eidesabnahme haben sie ihr Haupt mit dem Barett zu bedecken. Paragraph 7, Die Mitglieder des erkennenden Senates haben bei allen mündlichen Verhandlungen das Amtskleid zu tragen. Während der Verkündung der Endentscheidung und während der Eidesabnahme haben sie ihr Haupt mit dem Barett zu bedecken.
Dokumentnummer
NOR12037509
Alte Dokumentnummer
N2199434420J