Rechtstracker.at

§ 8 PGMMV

Fassungen
01.04.1994 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.04.199431.12.2005 BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 226/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005

Abkürzung

PGMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

römisch zwei. Bestimmungen in Patent- und Gebrauchsmusterangelegenheiten

Anmeldungseingabe

Paragraph 8, (1) In den Titel der zu patentierenden oder als Gebrauchsmuster zu schützenden Erfindung sind keine Marken oder Phantasiebezeichnungen aufzunehmen. Der Titel hat zu bezeichnen, welche Gegenstände nach den Patentansprüchen (Ansprüchen) unter Schutz gestellt werden sollen.

  1. Absatz 2,Erläuterungen der Erfindung sind nicht in die Anmeldungseingabe, sondern in die Beschreibung aufzunehmen.
  2. Absatz 3,Bei der Anmeldung eines Zusatzpatentes ist die Nummer des Stammpatentes, sofern dieses noch nicht erteilt ist, das Aktenzeichen der Stammanmeldung anzugeben.
  3. Absatz 4,Bei einer gesonderten Anmeldung ist das Aktenzeichen der ursprünglichen Anmeldung anzugeben.
  4. Absatz 5,Wird für eine Patentanmeldung die Stundung oder Erlassung einer Gebühr angestrebt oder ist diese bereits bewilligt worden, so ist dies vom Anmelder auf der Anmeldungseingabe zu vermerken.
  5. Absatz 6,Die Teile der Anmeldung und die Beilagen zu dieser sind in der Anmeldungseingabe einzeln anzuführen.
  6. Absatz 7,Wird in der Anmeldungseingabe ein Antrag auf Nennung als Erfinder gestellt und ist der Anmelder nicht der Erfinder, so kann der Erfinder seine Zustimmung in der Anmeldungseingabe selbst oder in einer gesonderten Beilage erklären.

Anmerkung

Zu § 92 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, und § 15 GMG, BGBl. Nr. 211/1994.

Schlagworte

Patentangelegenheit

Gesetzesnummer

10003231

Dokumentnummer

NOR12037510

Alte Dokumentnummer

N2199434421J