Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
II. Bestimmungen in Patent- und Gebrauchsmusterangelegenheitenrömisch zwei. Bestimmungen in Patent- und Gebrauchsmusterangelegenheiten
Anmeldungseingabe
§ 8. (1) In den Titel der zu patentierenden oder als Gebrauchsmuster zu schützenden Erfindung sind keine Marken oder Phantasiebezeichnungen aufzunehmen. Der Titel hat zu bezeichnen, welche Gegenstände nach den Patentansprüchen (Ansprüchen) unter Schutz gestellt werden sollen.Paragraph 8, (1) In den Titel der zu patentierenden oder als Gebrauchsmuster zu schützenden Erfindung sind keine Marken oder Phantasiebezeichnungen aufzunehmen. Der Titel hat zu bezeichnen, welche Gegenstände nach den Patentansprüchen (Ansprüchen) unter Schutz gestellt werden sollen.
(2)Absatz 2,Erläuterungen der Erfindung sind nicht in die Anmeldungseingabe, sondern in die Beschreibung aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Bei der Anmeldung eines Zusatzpatentes ist die Nummer des Stammpatentes, sofern dieses noch nicht erteilt ist, das Aktenzeichen der Stammanmeldung anzugeben.
(4)Absatz 4,Bei einer gesonderten Anmeldung ist das Aktenzeichen der ursprünglichen Anmeldung anzugeben.
(5)Absatz 5,Wird für eine Patentanmeldung die Stundung oder Erlassung einer Gebühr angestrebt oder ist diese bereits bewilligt worden, so ist dies vom Anmelder auf der Anmeldungseingabe zu vermerken.
(6)Absatz 6,Die Teile der Anmeldung und die Beilagen zu dieser sind in der Anmeldungseingabe einzeln anzuführen.
(7)Absatz 7,Wird in der Anmeldungseingabe ein Antrag auf Nennung als Erfinder gestellt und ist der Anmelder nicht der Erfinder, so kann der Erfinder seine Zustimmung in der Anmeldungseingabe selbst oder in einer gesonderten Beilage erklären.
Anmerkung
Zu § 92 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, und § 15 GMG, BGBl. Nr. 211/1994.
Schlagworte
Patentangelegenheit
Dokumentnummer
NOR12037510
Alte Dokumentnummer
N2199434421J