Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Anhang IIIAnhang römisch drei
VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES
Die in § 9 genannten Versandhandelskataloge und andere Druckerzeugnisse müssen die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:Die in Paragraph 9, genannten Versandhandelskataloge und andere Druckerzeugnisse müssen die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:
Energieeffizienzklasse (Anhang II Punkt 4).Energieeffizienzklasse (Anhang römisch zwei Punkt 4).
Energieverbrauch (Anhang II Punkt 6).Energieverbrauch (Anhang römisch zwei Punkt 6).
Nutzinhalt des Kühlfachs (Anhang II Punkt 7).Nutzinhalt des Kühlfachs (Anhang römisch zwei Punkt 7).
Nutzinhalt des Gefrierfachs (Anhang II Punkt 8).Nutzinhalt des Gefrierfachs (Anhang römisch zwei Punkt 8).
Sternkennzeichnung (Anhang II Punkt 9).Sternkennzeichnung (Anhang römisch zwei Punkt 9).
Werden weitere Angaben, die im Datenblatt enthalten sind, aufgeführt, ist die in Anhang II festgelegte Form zu beachten; diese Angaben sind in der für das Datenblatt angegebenen Reihenfolge in die oben aufgeführte Tabelle einzufügen.Werden weitere Angaben, die im Datenblatt enthalten sind, aufgeführt, ist die in Anhang römisch zwei festgelegte Form zu beachten; diese Angaben sind in der für das Datenblatt angegebenen Reihenfolge in die oben aufgeführte Tabelle einzufügen.
Alle Daten sind in gut lesbarer Form anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR12037647
Alte Dokumentnummer
N2199439211J