Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.1994 bis 22.07.2011 — BGBl. Nr. 569/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 723.07.201129.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011
§ 701.09.199422.07.2011 BGBl. Nr. 569/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 569/1994

Außerkrafttretensdatum

22.07.2011

Index

26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Etikett

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach Paragraph 4, Absatz eins, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang römisch eins zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.
  2. Absatz 2,Bis zum 31. Dezember 1994 ist der Lieferant nur verpflichtet, dem Händler das Grundetikett (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung) zu liefern. Der Händler ist verpflichtet, das Etikett entsprechend Anhang römisch eins zu gestalten, zB indem er das vom Lieferanten gelieferte Grundetikett entsprechend ergänzt. Es reicht jedoch aus, wenn der Pfeil (römisch drei) und der Energieverbrauch in kWh/Jahr (römisch fünf) angebracht bzw. ergänzt werden. Diese Daten sind dem Datenblatt zu entnehmen. Wird dem Händler vom Lieferanten kein Datenblatt geliefert, so hat der Händler an Stelle des Etiketts auf dem Gerät den Hinweis anzubringen, daß für dieses Gerät vom Lieferanten keine den Energieverbrauch betreffenden Daten zur Verfügung gestellt wurden.

Schlagworte

Vorderseite

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011

Gesetzesnummer

10003258

Dokumentnummer

NOR12037641

Alte Dokumentnummer

N2199439205J