Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Etikett
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach Paragraph 4, Absatz eins, der PVV 2011 haben dem Anhang römisch eins zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.
(2)Absatz 2,Bis zum 31. Dezember 1994 ist der Lieferant nur verpflichtet, dem Händler das Grundetikett (§ 6 Abs. 2 Z 2 Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung) zu liefern. Der Händler ist verpflichtet, das Etikett entsprechend Anhang I zu gestalten, zB indem er das vom Lieferanten gelieferte Grundetikett entsprechend ergänzt. Es reicht jedoch aus, wenn der Pfeil (III) und der Energieverbrauch in kWh/Jahr (V) angebracht bzw. ergänzt werden. Diese Daten sind dem Datenblatt zu entnehmen. Wird dem Händler vom Lieferanten kein Datenblatt geliefert, so hat der Händler an Stelle des Etiketts auf dem Gerät den Hinweis anzubringen, daß für dieses Gerät vom Lieferanten keine den Energieverbrauch betreffenden Daten zur Verfügung gestellt wurden.Bis zum 31. Dezember 1994 ist der Lieferant nur verpflichtet, dem Händler das Grundetikett (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung) zu liefern. Der Händler ist verpflichtet, das Etikett entsprechend Anhang römisch eins zu gestalten, zB indem er das vom Lieferanten gelieferte Grundetikett entsprechend ergänzt. Es reicht jedoch aus, wenn der Pfeil (römisch drei) und der Energieverbrauch in kWh/Jahr (römisch fünf) angebracht bzw. ergänzt werden. Diese Daten sind dem Datenblatt zu entnehmen. Wird dem Händler vom Lieferanten kein Datenblatt geliefert, so hat der Händler an Stelle des Etiketts auf dem Gerät den Hinweis anzubringen, daß für dieses Gerät vom Lieferanten keine den Energieverbrauch betreffenden Daten zur Verfügung gestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR40130415