Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzzertifikatsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1997Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat ist bei der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 3 000 S zu zahlen.Paragraph 2, (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat ist bei der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 3 000 S zu zahlen.
(2)Absatz 2,Überdies sind für jedes ergänzende Schutzzertifikat nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen.
Die Jahresgebühr beträgt
für das erste Jahr ..................................... 28 000 S,
für das zweite Jahr .................................... 32 000 S,
für das dritte Jahr .................................... 36 000 S,
für das vierte Jahr .................................... 40 000 S,
für das fünfte Jahr .................................... 44 000 S.
(3)Absatz 3,Die Jahresgebühren werden ab Wirksamkeit des ergänzenden Schutzzertifikats
für auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, erteilte Patente am Jahrestag der Bekanntmachung der Anmeldung des Grundpatents im Patentblatt oder bei Patenten gemäß § 110 des Patentgesetzes 1970 am Jahrestag der endgültig beschlossenen Erteilung undfür auf Grund des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, erteilte Patente am Jahrestag der Bekanntmachung der Anmeldung des Grundpatents im Patentblatt oder bei Patenten gemäß Paragraph 110, des Patentgesetzes 1970 am Jahrestag der endgültig beschlossenen Erteilung und
für auf Grund des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilte Patente am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag des Patents fällt,für auf Grund des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilte Patente am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag des Patents fällt,
von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig und können von jeder an dem Schutzzertifikat interessierten Person gezahlt werden.
(4)Absatz 4,Die Jahresgebühren können drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen.
(5)Absatz 5,Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn auf das Schutzzertifikat verzichtet wird oder wenn es erlischt oder nichtig erklärt wird.
Dokumentnummer
NOR12037768
Alte Dokumentnummer
N2199440098J