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§ 2 SchZG

Fassungen
01.07.1994 bis 10.01.1997 — BGBl. Nr. 635/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.199410.01.1997 BGBl. Nr. 635/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzzertifikatsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 635/1994

Außerkrafttretensdatum

10.01.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1997

Abkürzung

SchZG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 2, (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat ist bei der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 3 000 S zu zahlen.

  1. Absatz 2,Überdies sind für jedes ergänzende Schutzzertifikat nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen.

Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr ..................................... 28 000 S,

für das zweite Jahr .................................... 32 000 S,

für das dritte Jahr .................................... 36 000 S,

für das vierte Jahr .................................... 40 000 S,

für das fünfte Jahr .................................... 44 000 S.

  1. Absatz 3,Die Jahresgebühren werden ab Wirksamkeit des ergänzenden Schutzzertifikats
    1. Ziffer eins
      für auf Grund des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, erteilte Patente am Jahrestag der Bekanntmachung der Anmeldung des Grundpatents im Patentblatt oder bei Patenten gemäß Paragraph 110, des Patentgesetzes 1970 am Jahrestag der endgültig beschlossenen Erteilung und
    2. Ziffer 2
      für auf Grund des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilte Patente am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag des Patents fällt,
    von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig und können von jeder an dem Schutzzertifikat interessierten Person gezahlt werden.
  2. Absatz 4,Die Jahresgebühren können drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen.
  3. Absatz 5,Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn auf das Schutzzertifikat verzichtet wird oder wenn es erlischt oder nichtig erklärt wird.

Gesetzesnummer

10003259

Dokumentnummer

NOR12037768

Alte Dokumentnummer

N2199440098J