Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 801/1994Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(zu Artikel 1 des Übereinkommens)
Rechtshilfe wird auch für Verfahren wegen strafbarer Handlungen geleistet, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind und im ersuchten Staat die Justiz- oder Verwaltungsbehörden zuständig wären.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12037804
Alte Dokumentnummer
N2199441534J