Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 801/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 801/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1994,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 801/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch sechzehn

(zu Artikel 21 des Übereinkommens)

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungsmaßnahmen und, falls die beschuldigte Person bereits verurteilt wurde, von Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat ab:

  1. Litera a
    wenn die im ersuchten Staat verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstreckt oder erlassen oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise ausgesetzt oder verjährt ist;
  2. Litera b
    wenn im ersuchten Staat aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist;
  3. Litera c
    solange die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ganz oder teilweise ausgesetzt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003261

Dokumentnummer

NOR12037819

alte Dokumentnummer

N2199441549J