Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 801/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 801/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1994,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 801/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch fünf

(zu Artikel 4 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2,Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter des anderen Staates bedarf es in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Republik Ungarn, wenn sich das Verfahren im Stadium vor der Anklageerhebung befindet, der Zustimmung des Generalstaatsanwalts, danach der Zustimmung des Justizministers.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003261

Dokumentnummer

NOR12037808

alte Dokumentnummer

N2199441538J