Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 801/1994Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter des anderen Staates bedarf es in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Republik Ungarn, wenn sich das Verfahren im Stadium vor der Anklageerhebung befindet, der Zustimmung des Generalstaatsanwalts, danach der Zustimmung des Justizministers.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12037808
alte Dokumentnummer
N2199441538J