Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 802/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 802/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1994,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 802/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch vierzehn

(zu Artikel 25 des Übereinkommens)

Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“ eine die Freiheit entziehende Maßnahme, die durch ein Erkenntnis eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet wird. Ist die Dauer der angeordneten Maßnahme unbestimmt, so ist für die Zwecke dieses Vertrages der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates spätestens aufzuheben ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10003262

Dokumentnummer

NOR12037837

Alte Dokumentnummer

N2199441568J