Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 802/1994Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(zu Artikel 9 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Handlungen in einem dritten Vertragsstaat des Übereinkommens verübt worden sind und dort eine der in Artikel 9 des Übereinkommens erwähnten Entscheidungen ergangen ist.
(2)Absatz 2,Die Auslieferung wird nicht abgelehnt, wenn im ersuchten Staat nur wegen Mangels der eigenen Gerichtsbarkeit kein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren aus diesem Grund nicht zu einer Verurteilung geführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12037826
Alte Dokumentnummer
N2199441557J