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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 802/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 802/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1994,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 802/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch drei

(zu Artikel 9 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Handlungen in einem dritten Vertragsstaat des Übereinkommens verübt worden sind und dort eine der in Artikel 9 des Übereinkommens erwähnten Entscheidungen ergangen ist.
  2. Absatz 2,Die Auslieferung wird nicht abgelehnt, wenn im ersuchten Staat nur wegen Mangels der eigenen Gerichtsbarkeit kein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren aus diesem Grund nicht zu einer Verurteilung geführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10003262

Dokumentnummer

NOR12037826

Alte Dokumentnummer

N2199441557J