Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 997/1994Bundesgesetzblatt Nr. 997 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
1. zum Bezugszeitraum vgl. § 41. zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4
2. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 22/2015).2. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt, sind nach § 245 Abs. 1 HGB gleichwertig, wenn sie Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der die Voraussetzungen des Paragraph eins, nicht erfüllt, sind nach Paragraph 245, Absatz eins, HGB gleichwertig, wenn sie
alle gemäß § 247 Abs. 1 HGB zu erfassenden Tochterunternehmen einbeziehen,alle gemäß Paragraph 247, Absatz eins, HGB zu erfassenden Tochterunternehmen einbeziehen,
entsprechend den Anforderungen der Siebenten Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (83/349/EWG = ABl. Nr. L 193, 1 ff.) erstellt worden sind und
von einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG = ABl. Nr. L 126, 20 ff.) zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden sind oder der Abschlußprüfer zumindest eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und der Konzernabschluß in einer den Anforderungen des Handelsgesetzbuches entsprechenden Weise geprüft worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12037877
Alte Dokumentnummer
N2199442610J