Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 23.03.1996 — BGBl. Nr. 587/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute23.03.1996 BGBl. Nr. 587/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schuhkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

23.03.1996BGBl. Nr. 587/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Anlage 1

(Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraphen 4, 5, Absatz 2,)

Ziffer eins Definition der Bestandteile des Schuherzeugnisses mit den entsprechenden Piktogrammen bzw. schriftlichen Angaben

  1. Litera a
    Obermaterial
    Äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist.

  1. Litera b
    Futter und Decksohle
    Obermaterialfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuherzeugnisses ausmachen

  1. Litera c
    Laufsohle
    Unterer Bestandteil des Schuherzeugnisses, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem Obermaterial verbunden ist.

Ziffer 2 Definition und Piktogramme der verwendeten Materialien

Die Piktogramme für die verwendeten Materialien sind auf der Kennzeichnung neben den Piktogrammen für die drei Bestandteile des Schuherzeugnisses gemäß Paragraph 5 und Nummer 1 dieser Anlage anzugeben.

  1. Litera a
    i) Leder
    Die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten bleibt und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Diese Definition gilt unbeschadet der übrigen rechtlichen Auflagen, beispielsweise auf Grund des Washingtoner Übereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982,, für Leder aller "Art".
    Wird in den fakultativen zusätzlichen schriftlichen Angaben in Textform gemäß Paragraph 6, der Ausdruck „Volleder“ verwendet, so bezeichnet er Häute, die ihre ursprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne daß Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind

  1. Litera a
    ii) Beschichtetes Leder
    Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist.

  1. Litera b
    Natürliche und synthetische Textilien
    Textilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Textilkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1993,, fallen.

  1. Litera c
    Sonstiges Material

Schlagworte

Textilkennzeichnungsverordnung

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Gesetzesnummer

10003297

Dokumentnummer

NOR12037921

Alte Dokumentnummer

N2199530152L