Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schuhkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1995Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung muß Angaben über die Zusammensetzung der drei in der Anlage 1 definierten Bestandteile eines Schuherzeugnisses, das sind
enthalten.
(2)Absatz 2,Die Einstufung als Obermaterial sowie als Futter und Decksohle richtet sich nach der Fläche, die als Laufsohle nach dem Volumen des darin enthaltenen Materials.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung der Materialien des Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022
Dokumentnummer
NOR12037915
alte Dokumentnummer
N2199530146L