Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schuhkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1995Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung gemäß §§ 3 und 4 hat wahlweise durch die schriftlichen Angaben in deutscher Sprache gemäß Anlage 1 oder durch die in dieser Anlage definierten und dargestellten Piktogramme, die so groß sein müssen, daß die Angaben leicht verständlich sind, zu erfolgen.Die Kennzeichnung gemäß Paragraphen 3 und 4 hat wahlweise durch die schriftlichen Angaben in deutscher Sprache gemäß Anlage 1 oder durch die in dieser Anlage definierten und dargestellten Piktogramme, die so groß sein müssen, daß die Angaben leicht verständlich sind, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung muß lesbar, haltbar und gut sichtbar an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares angebracht werden, wobei die Angaben aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten Anhänger angebracht werden können.
(3)Absatz 3,Wer Schuherzeugnisse gewerbsmäßig feilhält oder sonst in Verkehr setzt, hat für eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher über die Bedeutung der Piktogramme zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022
Dokumentnummer
NOR12037917
alte Dokumentnummer
N2199530148L