Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schuhkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1996Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter ist für die Anbringung der Kennzeichnung und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so muß der für das erste Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche für diese Angaben sorgen. Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, daß die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022
Dokumentnummer
NOR12038386
alte Dokumentnummer
N2199654065J