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§ 3 EU-WBG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 125/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199530.06.2002 BGBl. Nr. 125/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 125/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002

Abkürzung

EU-WBG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zuständigkeiten

Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist die für die Durchführung der Wettbewerbsregeln zuständige österreichische Behörde, soweit nicht die Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist. Mit der Leitung der Abteilung im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu deren Geschäften die Vollziehung dieses Bundesgesetzes gehört, kann abweichend vom Paragraph 9, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Abteilung, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.

  1. Absatz 2,Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten obliegen dabei insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Amtshilfe in den Fällen des Artikel 89, Absatz eins, des EG-Vertrags,
    2. Ziffer 2
      die Ergreifung erforderlicher Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 89, Absatz 2, des EG-Vertrags,
    3. Ziffer 3
      die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission in den in Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 genannten Fällen,
    4. Ziffer 4
      die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission in den in der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 genannten Fällen,
    5. Ziffer 5
      die Vornahme von Nachprüfungen gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962,
    6. Ziffer 6
      die Anhörung Beteiligter und Dritter gemäß Artikel 19, der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962,
    7. Ziffer 7
      die Besorgung der Aufgaben, die in den diesen Bestimmungen entsprechenden Artikeln der Verordnungen des Rates im Bereich Verkehr (Verordnung Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968, Verordnung Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986, Verordnung Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987) und der allgemeinen Entscheidungen im Bereich Kohle und Stahl (Entscheidung Nr. 26/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954, Entscheidung Nr. 715/78 der Kommission vom 6. April 1978, Entscheidung Nr. 379/84 der Kommission vom 15. Februar 1984) angeführt sind, sowie
    8. Ziffer 8
      die Wahrnehmung von Befugnissen und Verpflichtungen Österreichs gegenüber der Europäischen Kommission im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 3,Handelt es sich um Unternehmen oder Unternehmensverbände des Verkehrsbereiches oder Post- und Fernmeldebereiches oder andere Unternehmen im Wirkungsbereich des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugehen. Ist im Fall des Absatz 2, Ziffer 4, der Wirkungsbereich des Bundeskanzlers betroffen, so ist im Einvernehmen mit diesem vorzugehen.
  3. Absatz 4,Mit der Leitung der Sektion Industrie im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten kann abweichend von Paragraph 9, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Sektion, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1986, BGBl. Nr. 85/1989, Postbereich, BMwA, BMöWV, Europäische Kommission, BKA

Gesetzesnummer

10003317

Dokumentnummer

NOR12037978

Alte Dokumentnummer

N2199546817J