Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Wettbewerbsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Geldbußen und Zwangsgelder
§ 5. (1) Als Abhilfemaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 sind Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die Europäische Kommission Österreich zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen ermächtigt und die Bedingungen und Einzelheiten hiefür in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 89 Abs. 2 des EG-Vertrags festgesetzt hat.Paragraph 5, (1) Als Abhilfemaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sind Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die Europäische Kommission Österreich zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen ermächtigt und die Bedingungen und Einzelheiten hiefür in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 89 Absatz 2, des EG-Vertrags festgesetzt hat.
(2)Absatz 2,Die Höhe von gemäß Abs. 1 verhängten Geldbußen darf 5 445 €Die Höhe von gemäß Absatz eins, verhängten Geldbußen darf 5 445 €
nicht überschreiten. Die Höhe von Zwangsgeldern darf nicht mehr als 1 090 € für jeden Tag des Verzuges betragen.
Schlagworte
Europäische Kommission
Dokumentnummer
NOR40023858