Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen bei Lebensmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2005Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Die Kennzeichnungselemente sind:Paragraph 2, (1) Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Sitz oder
des Herstellers, des Verarbeiters oder eines im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassenen Verkäufers;
die Angabe „für Lebensmittel'' oder „für Lebensmittel geeignet'' oder
ein besonderer Hinweis auf den Verwendungszweck, wie Kaffeemaschine, Weinflasche und Suppenlöffel, oder
das im Anhang abgebildete Symbol (Anm.: Symbol nicht darstellbar);das im Anhang abgebildete Symbol Anmerkung, Symbol nicht darstellbar);
gegebenenfalls die Angabe der besonderen Verwendungsbedingungen.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung hat gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar zu erfolgen:
bei der Abgabe an den Verbraucher:
auf den Gebrauchsgegenständen oder auf deren Umhüllung oder
auf Etiketten, die sich auf den Gebrauchsgegenständen oder deren Umhüllung befinden, oder
auf einem Schild, das sich in unmittelbarer Nähe der Gebrauchsgegenstände befindet und für den Käufer gut sichtbar ist; jedoch besteht diese Möglichkeit im Falle der Angabe nach Abs. 1 Z 1 nur, wenn sich auf den genannten Gebrauchsgegenständen oder auf deren Umhüllung diese Angabe oder ein Etikett mit dieser Angabe aus technischen Gründen weder auf der Herstellungs- noch auf der Vermarktungsstufe anbringen läßt;auf einem Schild, das sich in unmittelbarer Nähe der Gebrauchsgegenstände befindet und für den Käufer gut sichtbar ist; jedoch besteht diese Möglichkeit im Falle der Angabe nach Absatz eins, Ziffer eins, nur, wenn sich auf den genannten Gebrauchsgegenständen oder auf deren Umhüllung diese Angabe oder ein Etikett mit dieser Angabe aus technischen Gründen weder auf der Herstellungs- noch auf der Vermarktungsstufe anbringen läßt;
auf allen anderen Handelsstufen:
auf den Begleitpapieren oder
auf den Etiketten oder Umhüllungen oder
auf den Gebrauchsgegenständen selbst.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Kennzeichnungselemente sind jedoch nicht verpflichtend für Gebrauchsgegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit offensichtlich dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.Die im Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Kennzeichnungselemente sind jedoch nicht verpflichtend für Gebrauchsgegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit offensichtlich dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
(4)Absatz 4,Im Einzelhandel hat die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache zu erfolgen, es sei denn, daß die Unterrichtung anderweitig gewährleistet ist. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die Kennzeichnung in mehreren Sprachen erfolgt.Im Einzelhandel hat die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache zu erfolgen, es sei denn, daß die Unterrichtung anderweitig gewährleistet ist. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die Kennzeichnung in mehreren Sprachen erfolgt.
Schlagworte
Herstellungsstufe
Dokumentnummer
NOR12037992
Alte Dokumentnummer
N2199547035J