Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
29.03.1995 bis 24.08.2005 — BGBl. Nr. 217/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 229.03.199524.08.2005 BGBl. Nr. 217/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen bei Lebensmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.03.1995BGBl. Nr. 217/1995

Außerkrafttretensdatum

24.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 2, (1) Die Kennzeichnungselemente sind:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Sitz oder
    2. Litera b
      die eingetragene Marke
    des Herstellers, des Verarbeiters oder eines im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassenen Verkäufers;
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      die Angabe „für Lebensmittel'' oder „für Lebensmittel geeignet'' oder
    2. Litera b
      ein besonderer Hinweis auf den Verwendungszweck, wie Kaffeemaschine, Weinflasche und Suppenlöffel, oder
    3. Litera c
      das im Anhang abgebildete Symbol Anmerkung, Symbol nicht darstellbar);
  3. Ziffer 3
    gegebenenfalls die Angabe der besonderen Verwendungsbedingungen.
  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung hat gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      bei der Abgabe an den Verbraucher:
      1. Litera a
        auf den Gebrauchsgegenständen oder auf deren Umhüllung oder
      2. Litera b
        auf Etiketten, die sich auf den Gebrauchsgegenständen oder deren Umhüllung befinden, oder
      3. Litera c
        auf einem Schild, das sich in unmittelbarer Nähe der Gebrauchsgegenstände befindet und für den Käufer gut sichtbar ist; jedoch besteht diese Möglichkeit im Falle der Angabe nach Absatz eins, Ziffer eins, nur, wenn sich auf den genannten Gebrauchsgegenständen oder auf deren Umhüllung diese Angabe oder ein Etikett mit dieser Angabe aus technischen Gründen weder auf der Herstellungs- noch auf der Vermarktungsstufe anbringen läßt;
    2. Ziffer 2
      auf allen anderen Handelsstufen:
      1. Litera a
        auf den Begleitpapieren oder
      2. Litera b
        auf den Etiketten oder Umhüllungen oder
      3. Litera c
        auf den Gebrauchsgegenständen selbst.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Kennzeichnungselemente sind jedoch nicht verpflichtend für Gebrauchsgegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit offensichtlich dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
  3. Absatz 4,Im Einzelhandel hat die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache zu erfolgen, es sei denn, daß die Unterrichtung anderweitig gewährleistet ist. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die Kennzeichnung in mehreren Sprachen erfolgt.

Schlagworte

Herstellungsstufe

Gesetzesnummer

10003325

Dokumentnummer

NOR12037992

Alte Dokumentnummer

N2199547035J